Sicherungsrecht / Rückgewähransprüche nach Erlöschen der gesicherten Forderung
a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen der Schuldner zu verweigern. Dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war. Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung gelangt oder das Sicherungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB (Berichtigung des Grundbuchs) zusteht.
b) Vereinbaren die Parteien eines gegenseitigen Vertrages, für bestimmte Forderungen eine Bürgschaft beizubringen, kommt dem Inhalt der Sicherungsabrede in diesem Punkt die gleiche Bedeutung zu. Deshalb ist dem Gläubiger gegenüber der Klage auf Rückgabe einer Erfüllungsbürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen versagt. Der Sicherungsnehmer darf die Herausgabe der Sicherheit auch nicht unter Berufung auf andere, nicht gesicherte Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern. Erst recht ist der Gläubiger eines - vermeintlichen - Gewährleistungsanspruches aus einem Bauvertrag nicht befugt, unter Berufung auf diese - ungesicherten - Forderungen die Erfüllung des Rückgewähranspruches des Sicherungsgebers aus einem anderen Bauvorhaben zu verweigern.