Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Freistellung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben festgestellt, dass bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis am letzten Arbeitstag vor der Freistellung endet.
Voraussetzung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist zum einen eine tatsächliche und rechtliche Ausübung seiner Dispositionsbefugnis über den konkreten Einsatz des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und zum anderen eine Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitskraft für den Arbeitgeber gegen Entgelt durch den Arbeitnehmer. Eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung beseitigt nach oben angeführter Auffassung diese Voraussetzungen. Eine Lohnzahlung während der Dauer der Freistellung ändert daran nichts. Weiterhin gilt der Arbeitnehmer trotz andauerndem Arbeitsverhältnisses als beschäftigungslos im sozialrechtlichen Sinne. Damit sind vielfältige Probleme verbunden. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor Beginn der Freistellung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung endet. Der Arbeitnehmer ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genügend abgesichert im Fall einer unwiderruflichen Freistellung, er könnte in ein "Sozialversicherungsloch" fallen. Der Arbeitnehmer müsste sich freiwillig versichern für diesen Zeitraum, zumeist wird sich der Arbeitnehmer über diesen Umstand nicht bewusst sein. Den Arbeitgeber könnte im gegeben Fall hingegen eine Pflicht zum Schadensersatz treffen, wenn er den Arbeitnehmer nicht hinreichend über die negativen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages informiert.
Praxis-Tipp!
Eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung sollte vermieden werden. Diese ist für den Arbeitnehmer ungünstig und auch für den Arbeitgeber nicht die bestmögliche Lösung. Die Probleme können durch eine einseitige widerrufliche Freistellung überwunden werden. Bei einer solchen verzichtet der Arbeitnehmer nicht endgültig auf seine Dispositionsbefugnis über den Einsatz der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Das Sozialversicherungsverhältnis endet nach Auffassung der Spitzenorganisationen in diesem Fall nicht. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.