Verbot privater Nutzung des Internets
Bereits im Mandanten-Rundschreiben vom Februar 2006 haben wir Sie darauf hingewiesen, dass das ?ausschweifende?, d.h. in erheblichem zeitlichen Umfang er-folgende, Surfen im Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann.
Praxistipp zu III.6.
Daher sollte die private Nutzung des Internets auf jeden Fall ausdrücklich verboten werden. Dieses Verbot muss den Mitarbeitern auch zugehen.