Vertretung des Unternehmens nach Außen / Rechtsscheinhaftung
Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemeine im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. Ein Vertreter, der, obwohl sein Name gleichlautend ist mit einem Teil der Unternehmensbezeichnung, nicht auf eine Vertreterstellung hinweist, setzt einen Rechtsschein, der seine eigene Haftung begründet. Das muss gleichermaßen für eine GbR gelten, die im Übrigen keine Firmenbezeichnung im eigentlichen Sinne führt.