Überstundenabgeltung durch Bruttogehalt - Zulässigkeit
Eine arbeitsvertragliche Regelung, dass Überstunden durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich nur bis einschließlich 48 Wochenarbeitsstunden zu-lässig. Arbeitszeit, die über die 48. Stunde hinaus geleistet wird (unzulässige Überarbeit) kann mit dem Bruttogehalt nicht abgegolten werden.